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CORONAVIRUS SARS-COV-2: Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG)


Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) sieht vier verschiedene Entschädigungsansprüche vor (1) Verdienstausfall (2) Rückerstattungsanspruch des Arbeitgebers (3) Erstattung bei Existenzgefährdung (4) Ersatzanspruch für nicht gedeckte Betriebsausgaben, die insgesamt alle für den Fall einer behördlichen Anordnung aus infektionsschutzrechtlichen Gründen gem. § 56 IfSG vorgesehen sind.

 

Das heißt konkret Folgendes:

 

- Es muss gegenüber einem Ausscheider, einem Ansteckungsverdächtigen, Krankheitsverdächtigen oder einem sonstigen Träger von Krankheitserregern eine behördliche Maßnahme, wie ein behördliches Tätigkeitsverbot oder eine Quarantäne verhängt worden sein

 

- Der Betroffene muss fristgerecht einen Antrag innerhalb von drei Monaten nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder dem Ende der Absonderung stellen

 

 

(1) Verdienstausfall

Gemäß § 31 IfSG kann gegen ansteckungsverdächtige Personen, Kranken, Krankheitsverdächtigen und Ausscheidern ein berufliches Tätigkeitsverbot verhängt werden. In diesen Fällen räumt § 56 IfSG den Betroffenen einen Anspruch auf Entschädigung ein, der während der ersten sechs Wochen nach dem Verdienstausfall zu bemessen ist, danach nach der Höhe eines zu gewährenden Krankengeldes nach § 47 Abs. 1 SGB V. Als Verdienstausfall gilt das Netto-Arbeitsentgelt. Für die Berechnung des Verdienstausfalls bei Selbständigen wird ein Zwölftel des Arbeitseinkommens aus der entschädigungspflichtigen Tätigkeit gem. § 15 SGB IV zugrunde gelegt.

 

(2) Rückerstattungsanspruch des Arbeitgebers

Für die oben genannte und geleistete Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber sieht das Infektionsschutzgesetz zudem einen Rückerstattungsanspruch gem. § 56 Abs. 5 S. 2 IfSG vor.

 

(3) Ein Problem bestand bisher für diejenigen Eltern, die für die Kinderbetreuung zuhause bleiben mussten und deshalb jenseits der hierfür zur Verfügung stehenden fünf Arbeitstage mit Verdienstausfällen rechnen mussten. Deshalb wurde § 56 IfSG  am 27.3.2020 um einen neuen Absatz1a) ergänzt: 1Werden Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen von der zuständigen Behörde zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten auf Grund dieses Gesetzes vorübergehend geschlossen oder deren Betreten untersagt und müssen erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind, in diesem Zeitraum die Kinder selbst betreuen, weil sie keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit sicherstellen können, und erleiden sie dadurch einen Verdienstausfall, erhalten sie eine Entschädigung in Geld. 2Anspruchsberechtigte haben gegenüber der zuständigen Behörde, auf Verlangen des Arbeitgebers auch diesem gegenüber, darzulegen, dass sie in diesem Zeitraum keine zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherstellen können. 3Ein Anspruch besteht nicht, soweit eine Schließung ohnehin wegen der Schulferien erfolgen würde. 4Im Fall, dass das Kind in Vollzeitpflege nach § 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in den Haushalt aufgenommen wurde, steht der Anspruch auf Entschädigung anstelle der Sorgeberechtigten den Pflegeeltern zu.“

 

(4) Erstattung bei Existenzgefährdung

Während der Verdienstausfallzeiten können auch entstehende Mehraufwendungen bei Existenzgefährdung auf Antrag in angemessenem Umfang von der zuständigen Behörde erstattet werden.

 

(5) Ersatzanspruch für nicht gedeckte Betriebsausgaben

Selbständige, deren Betrieb oder Praxis während der Dauer einer solchen Maßnahme ruht, erhalten neben der Entschädigung für Verdienstausfall auf Antrag von der zuständigen Behörde auch Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang.

 

Für die Gewährung einer Entschädigung ist das Bundesland zuständig, in dessen Bereich das Tätigkeitsverbot beziehungsweise die Absonderungsanordnung erlassen wurde; hiervon abweichend allerdings das Land, in dem die untersagte Tätigkeit ausgeübt wurde (§ 66 Abs. 1 Satz 1, 2.HS IfSG). Diese Unterscheidung ist weitgehend unbekannt und kann zum Anspruchsverlust führen, wenn z. B. die Anmeldefrist deshalb verpasst wird. In Bayern sind die jeweiligen Bezirksregierungen zuständig; dies sind die sieben Bezirksregierungen:

Regierung von Niederbayern

Regierung der Oberpfalz

Regierung von Oberfranken

Regierung von Mittelfranken

Regierung von Unterfranken

Regierung von Schwaben

Ist die Anordnung bzw. das Verbot in München erlassen worden, dann ist die Regierung von Oberbayern - Sachgebiet 55.2 - Rechtsfragen Gesundheit, Verbraucherschutz und Pharmazie zuständige Behörde, folgen Sie hierzu bitte dem folgenden Link:

 

https://www.regierung.oberbayern.bayern.de/aufgaben/37198/40425/leistung/leistung_53462/index.html

 

Gerne können Sie sich diesbezüglich auch an uns wenden.

 


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