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Verschiebung elektiver Eingriffe und planbarer Behandlungen

 

Am 13.03.2020 wurden die Geschäftsführer aller Krankenhäuser vom Bundesgesundheitsminister aufgefordert, planbare Eingriffe zu verschieben, um dringend benötigte Kapazitäten für die Pandemie-Patienten frei zu machen. In Bayern wurde die Verschiebung elektiver Eingriffe und geplanter Behandlungen in Krankenhäusern vom Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege mit Allgemeinverfügung vom 19.03.2020, Az. G24-K9000-2020/125, mit Wirkung ab 20.03.2020 bis zum 15.05.2020 auch förmlich angeordnet.

 

Dem Wortlaut nach sind „soweit medizinisch vertretbar, bis auf Weiteres alle planbaren Behandlungen zurückzustellen oder zu unterbrechen“, um möglichst umfangreiche Kapazitäten für die Versorgung von COVID19-Patienten freizumachen. Parallel zeigt das RKI in der Empfehlung „Optionen zur getrennten Versorgung von COVID19-Verdachts-/Fällen und anderen Patienten im Gesundheitswesen“ Wege zur Vermeidung des Risikos nosokomialer Infektionen mit dem Corona-Virus für andere Patienten auf. Die Verschiebung eines elektiven Eingriffs dient eben nicht nur der Schaffung benötigter Kapazitäten, sondern auch dem Schutz des Patienten vor COVID19. Es wird ein „Konzept zur Verschiebung elektiver Eingriffe und zur Vermeidung stationärer Aufenthalte“ empfohlen, welches naturgemäß an der Versorgungsstruktur des Krankenhauses orientiert werden muss.

 

Die Absage aller geplanten oder planbaren stationären Eingriffe ohne Prüfung der medizinischen Vertretbarkeit ist dabei kein tragfähiges Konzept, denn geplante oder planbare Eingriffe sind nicht notwendig elektiv. Dies zeigt schon der Blick auf onkologische, kardiologische oder neurochirurgische Patienten. Sofern der Eingriff nicht ohne gesundheitliche Nachteile für den Patienten verschoben werden kann, ist eine individuelle Risikofolgenabwägung der Verschiebung erforderlich. Insbesondere wenn der Patient bei Verschiebung innerhalb des Zeitraums bis mindestens 15.5.2020 zu versterben droht, eine drastische Verschlechterung seiner Prognose oder die Entstehung bleibender Schäden zu gewärtigen hat, muss eine individualisierende Abwägung unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten erfolgen. Dabei wird auch zu berücksichtigen sein, ob der Patient nach dem Eingriff möglicherweise ambulant weiter versorgt werden kann. Umgekehrt ist auch das Risiko einer nosokomialen Infektion des Patienten mit dem Corona-Virus bei Vornahme des Eingriffs zu erwägen und der Patient ggf. hierüber aufzuklären.

 

Die für den Patienten zu gewärtigenden Folgen sollten auch dokumentiert werden, solange die Zeit dafür zur Verfügung steht. Die Dokumentation hat dabei nicht nur defensive Funktion, sondern dient der Rechenschaftslegung und Herausbildung von Kriterien.

 


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